Nachschulung bei verkehrsauffälligem Verhalten
Es gibt eine Vielzahl an Verkehrsdelikten, aufgrund derer eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker:innen angeordnet wird. In erster Linie beziehen sich die Zuweisungskriterien auf Inhaber:innen einer Lenkberechtigung nach § 4 FSG (Probeführerschein).
Beispielhafte Gründe für eine Nachschulungsanordnung innerhalb der Probezeit:
- Alkoholisierung:
Lenken eines Fahrzeuges mit einer Alkoholisierung von mehr als 0,1 ‰ BAK.
(vgl. Nachschulung für alkoholauffällige Lenker:innen) - Unfall:
Nicht einhalten der Pflichten wie Leistung von erster Hilfe. - Überholverbot:
Gefährliche Überholmanöver oder überholen, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der Fahrzeuge in Bedachtnahme auf die Geschwindigkeitsbegrenzung zu gering ist, oder vor Schutzwegen oder Radfahrerübergängen. - Einbahn:
Fahren gegen die Einbahn. - Vorrangverletzung:
Nichtbeachtung der Wartepflicht gegenüber Fahrzeugen mit Vorrang. - Nichtbeachtung von „Halt“:
Nichtbeachtung des „Halt“ eines Verkehrspostens. - Rot-Gelb-Ampel:
Frühzeitiges Wegfahren bei einer rot und gelb leuchtenden Ampel. - Rote Ampel:
Nicht anhalten bei roter Ampel. - Missachtung folgender Autobahnverbote:
Fahren gegen die Richtungsfahrbahn, Umkehren, Befahren von Betriebsumkehren, Befahren des Pannenstreifens, Halten oder Parken, Rückwärtsfahren. - Geschwindigkeitsüberschreitung:
Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h, auf Freilandstraßen um mehr als 40 km/h. - Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung:
Bei Herbeiführung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung.
Nachschulungsanordnung außerhalb der Probezeit:
Eine Nachschulung dieses Typs kann gem. § 24 FSG auch verkehrsauffälligen Lenker:innen außerhalb der Probezeit angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind.